Zahlungs-, Verkaufs- und Lieferbedingungen

Zahlungs-, Verkaufs- und Lieferbedingungen 

 

1.  Zahlung  erfolgt sofort netto Kasse. Akzepte, Wechsel, oder Schecks werden nur  nach besonderer Vereinbarung angenommen, wobei Zinsen zu Lasten des Käufers gehen. Wir behalten uns vor, bei verspätetem Zahlungseingang tagesübliche Verzugszinsen zu berechnen. 

Der  Verzug des Käufers mit einer Zahlung aus diesem oder einem anderen  Geschäft, berechtigt uns nach unserer Wahl ohne Fristsetzung weitere Lieferungen von vorheriger Kasse oder Sicherheitsleistung abhängig zu machen, von allen laufenden Verträgen zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Das gleiche gilt, wenn begründete Zweifel an der  Kreditwürdigkeit des Käufers vorliegen.

 

2.  Die  vom Käufer festgesetzten Liefertermine und Mengen sind stets annähernd  einzuhalten. Rechte wegen Überschreitung der Lieferfrist können erst geltend gemacht werden, nachdem nach Ablauf der Lieferfrist eine angemessene Nachfrist, mindestens jedoch eine Frist von 8 Werktagen, gesetzt und fruchtlos verstrichen ist.

 

3.  Beanstandungen können nur berücksichtigt werden, wenn eine schriftliche Rüge des Käufers innerhalb 24 Stunden nach Eintreffen der Ware beim Verkäufer vorliegt. 

Der Käufer hat dafür zu sorgen, dass die Berechtigung der Rüge einwandfrei nachgeprüft werden kann. 

Der Käufer kann nur nach Vergütung des Mindestwertes (Minderung), jedoch nicht nach Wandlung oder Schadenersatz verlangen.

 

4.  Alle gelieferten Waren bleiben bis zur völligen Bezahlung sämtlicher, auch der künftigen Forderungen des Verkäufers einschließlich aller Nebenforderungen Eigentum des Verkäufers. 

Die  Forderung des Käufers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware wird bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten. Eine Verfügung über die gelieferte Ware ist nur im Wege bestimmungsgemäßer Weiterveräußerung oder Verarbeitung im ordentlichen Geschäftsverkehr gestattet. Bei Verarbeitung wird der    Verkäufer Eigentümer einer neuen Sache im Verhältnis des Anteils der vom Verkäufer gelieferten Ware an der neuen Sache. 

Der Käufer verpflichtet sich, durch gesonderte Lagerung und Kennzeichnung dafür zu sorgen, dass die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware unverzüglich vom Verkäufer in Besitz genommen werden kann.

 

5.  Erfüllungsort und Gerichtsstand beider Vertragsteile für Lieferung und Zahlung ist Gütersloh.